LRS in der Oberstufe
Informationen zu AusgleichsmaĂnahmen und zum Notenschutz fĂŒr SchĂŒlerinnen und SchĂŒler mit Lese-Rechtschreib-SchwĂ€che in der gymnasialen Oberstufe
Zum 1. Juni 2013 ist der âLRS-Erlassâ ĂŒberarbeitet worden. Neu ist, dass es jetzt auch in der Sekundarstufe II (Oberstufe) einen Notenschutz bei Klassenarbeiten und in den AbiturprĂŒfungen gibt. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen beantragt werden und kann dann von der Schule gewĂ€hrt werden. Mit dieser Information möchte ich Sie ĂŒber diesen Erlass informieren, da mit ihm Chancen und Risiken verbunden sind.
I) AusgleichsmaĂnahmen
Alle SchĂŒlerinnen und SchĂŒler mit förmlich anerkannter LRS erhalten an unserer Schule auch ohne Antrag als AusgleichsmaĂnahme eine ZeitverlĂ€ngerung bei Klassenarbeiten. 15 Minuten bei zweistĂŒndigen Klassenarbeiten und entsprechend lĂ€nger bei lĂ€ngeren Klassenarbeiten.
II) Notenschutz
1) SchĂŒlerinnen und SchĂŒler können einen Notenschutz erhalten, wenn:
- in der Sekundarstufe I eine LRS förmlich anerkannt worden ist,
- ein Antrag auf Notenschutz in der Sekundarstufe II (siehe Anlage) von den Eltern oder demvolljĂ€hrigen SchĂŒler/ der volljĂ€hrigen SchĂŒlerin gestellt worden ist,
- die Lese- und Rechtschreibleistung im letzten Halbjahr durchgehend ânicht ausreichendâwar. Ăber diesen letzten Punkt entscheidet nach dem Antrag (1b) die Klassenkonferenz.
2) Der Notenschutz in den Klassenarbeiten in der Sekundarstufe II enthÀlt folgende Punkte:
- In Klassenarbeiten im Fach Deutsch zÀhlt die Rechtschreibleistung nicht mehr 1/4 der Gesamtnote sondern nur noch höchstens 1/7 der Gesamtnote. Die Endnote der Klassenarbeit darf aber maximal zwei Punkte besser sein als bei voller Gewichtung.
- In den Fremdsprachen ist der Einfluss der Rechtschreibleistung in der Oberstufe allgemein sehr gering. Er soll noch zurĂŒckhaltender gewichtet werden.
- In allen anderen FĂ€chern soll kein Punktabzug erfolgen. FĂŒr SchĂŒlerinnen und SchĂŒler, die keinen Antrag gestellt haben, gilt:
11. Jahrgang:
kein Punktabzug, nur Androhung des Abzuges in der Qualifizierungsphase (12. und 13. Jahrgang)12. Jahrgang:
1 Punkt Abzug, wenn Fehlerquotient (FQ) unter 3913. Jahrgang:
1 Punkt Abzug (FQ 39), 2 Punkte Abzug (FQ 19) Es gibt nur PunktabzĂŒge, wenn dadurch die Gesamtpunktzahl nicht unter 5 Punkte rutscht.- Wird ein Antrag gestellt und bewilligt, so steht dies in jedem Fall im Zeugnis und auch im Abschlusszeugnis (Abitur,Fachhochschulreife), auch wenn der Antrag nach einem Halbjahr wieder zurĂŒckgezogen wird! Es erscheint folgender Satz: âDie Rechtschreibleistungen entsprechen nicht den Anforderungen; sie sind in den Fachnoten zurĂŒckhaltend gewichtet.â
3) Chancen und Risiken des Notenschutzes
- Wird der Punktabzug in der Qualifizierungsphase, d.h. 12. und 13. Jahrgang, konsequent durchgefĂŒhrt, so fĂŒhrt dies zu einer Verschlechterung von max. 0,3 im Endschnitt des Abiturs.
- Wird im 11. Jahrgang ein Punktabzug angedroht (vgl. Punkt II 2c), so gilt es, genau zu prĂŒfen, wie sich der Punktabzug auswirken wĂŒrde. Hier ist ein GesprĂ€ch mit den FachlehrkrĂ€ften sehr wichtig. Hierbei ist auch zu bedenken, dass einige Klassenarbeiten durch âgleichwertige Leistungenâ ersetzt werden. Hier hat die Rechtschreibleistung geringere Auswirkungen, da sich die SchĂŒlerinnen und SchĂŒler in diesem Bereich Hilfe holen können.
- Erfolgt der Antrag vor Beginn der ersten Klassenarbeiten der Qualifizierungsphase (Anfang des 12. Jahrgangs), so könnte der Schnitt also um 0,3 besser ausfallen. Erfolgt der Antrag erst zu Beginn des 13. Jahrgangs, so wird der Unterschied eher nur 0,2 im Schnitt sein. Daher sollte der Antrag in jedem Fall vor der ersten Klassenarbeit im 12. Jahrgang gestellt werden.
- Bei zentral vergebenen StudienplÀtzen hat der Vermerk im Zeugnis keinerlei Bedeutung; es geht nur um die Note. Hier ist ein beantragter Notenschutz in jedem Fall sehr sinnvoll.
- Niemand weiĂ, wie Firmenmanager, Professoren, usw. auf den LRS-Vermerk im Abitur reagieren. Es gibt noch keine Erfahrungswerte. Ein GroĂteil der StudienplĂ€tze wird nicht zentral vergeben. Dies gilt auch fĂŒr die dualen StudiengĂ€nge.
Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Damit er schon bei den ersten Klassenarbeiten zum Tragen kommen kann, muss er vor der ersten Klassenarbeit im 12. Jahrgang bei der Oberstufenleitung (Herrn Heyen) gestellt werden.
Antrag: | Erlass des Ministeriums: |
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